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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Klimateur OG für den Einkauf und Verkauf von Gerätschaften aller Art

Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten ab 1.5.2008.
Alle angeführten Entgelte in EUR verstehen sich inklusive der gesetzlichen Umsatzsteuer.
AGB wurden von der Kanzlei Simonfay & Salburg erstellt.

AGB Download (PDF- 47KB)

I. Abschnitt

ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN

Regelungsgegenstand und Rechtsgrundlagen

§ 1. (1) Die KLIMATEUR OG erbringt den Einkauf und Verkauf von Gerätschaften und Gegenständen aller Art nach diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.

(2) Die Klimateur OG schließt Verträge grundsätzlich nur zu ihren eigenen Bedingungen ab, abweichende Bedingungen des Vertragspartners gelten sowohl betreffend Einkauf als auch Verkauf nur, wenn Klimateur OG diesen ausdrücklich und schriftlich zustimmt.

(3) Stehen nicht zwingende gesetzliche Bestimmungen nach dem (Wohn-) Sitzrecht des Kunden entgegen, gilt österreichisches Recht. Die Anwendung des UN-Kaufrechtes ist ausgeschlossen.

(4) Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen berührt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen dieser AGB nicht. Aus dem Umstand, dass die Klimateur OG zustehende Rechte nicht ausübt, kann ein Verzicht auf diese Rechte nicht abgeleitet werden.

(5) Diese AGB liegen in ihrer jeweils gültigen Fassung bei der Klimateur OG zur Einsichtnahme bereit und können im Internet unter www.klimateur.at abgerufen werden.

 

II. Abschnitt

RECHTE UND PFLICHTEN DER VERTRAGSPARTNER

Vertragsparteien

§ 2. Kunde der Klimateur OG kann nur eine physische oder juristische Person sowie ein im Firmenbuch eingetragenes Unternehmen ohne eigene Rechtspersönlichkeit sein.  Die Klimateur OG ist berechtigt, alle nötigen Angaben über die Identität und Bonität sowie die Rechts- und Geschäftsfähigkeit des Kunden sowie den Nachweis für das Vorliegen einer Zeichnungs- oder Vertretungsbefugnis zu verlangen und einzuholen.

Weiters hat der Kunde auf Verlangen der Klimateur OG eine Zustellanschrift sowie eine Zahlstelle in Inland bekannt zu geben.

 

Leistungsumfang

§ 3.  (1) Die Klimateur OG erbringt ausschließlich den Verkauf von Gerätschaften und Gegenständen jeglicher Art. Lieferung und Installation der verkauften Gerätschaften liegt im Bereich des Kunden. Auf Verlangen des Kunden kann die Klimateur OG dem jeweiligen Kunden ein Unternehmen benennen, welches die Lieferung und Installation des jeweiligen Kaufgegenstandes übernimmt. Dieses wird jedoch- außer es wird gesondert vereinbart-  nicht als Subunternehmer der Klimateur OG tätig, sondern auf Basis eines eigenständigen Vertragsverhältnisses, welches zwischen dem Kunden und dem Lieferanten bzw. Installateur gesondert zustande kommt und eigenständig verrechnet wird. Die Klimateur OG übernimmt für Ansprüche jeglicher Art aus  den Vertragsverhältnissen betreffend Lieferung und Installation keinerlei Haftung und können Ansprüche des Endkunden aus diesem Vertragsverhältnis nur unmittelbar gegen den Lieferanten bzw. Installateur geltend gemacht werden.

(2) Als Zeitpunkt des Gefahrenübergangs auf den Kunden gilt die Übergabe des jeweiligen Kaufgegenstandes an den Kunden bzw. an den durch den Kunden beauftragten Lieferanten. Das Risiko bei Transport und Montage trägt daher der Kunde.

 

Vertragsabschluss

§ 4. Der Vertrag kommt in Folge eines Angebotes durch den Kunden erst nach Annahme durch die Klimateur OG, spätestens jedoch mit der Übergabe zustande.

 

Leistungsfristen und Termine, Lieferung, Rücktritt vom Vertrag

§ 5. (1) Leistungsfristen und Termine, welche von der Klimateur OG bekannt gegeben werden,  sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden, ansonsten gelten die von der Klimateur OG bekannt gegebenen Übergabetermine jedenfalls als rechtlich nicht verbindlich. Aus der Tatsache, dass ein Übergabetermin seitens Klimatuer nicht eingehalten wird, können jedenfalls keinerlei Ansprüche gegen die Klimateur OG geltend gemacht werden.

(2) Kann der Kaufgegenstand aus vom Kunden zu vertretenen Gründen nicht übergeben werden, so ist die Klimateur OG zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt, wenn der Kunde eine ihm von der Klimateur OG gesetzte angemessene Nachfrist nicht einhält. In diesem Fall hat der Kunde der Klimateur OG die Aufwendungen für bereits durchgeführte Arbeiten zu ersetzen.

(3) Wurde der Kaufgegenstand bereits betriebsfähig bereitgestellt und tritt die Klimateur OG aufgrund eines Zahlungsverzugs des Kunden nach Setzung einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurück, so ist neben den im Abs. 2 erwähnten Aufwendungen vom Kunden eine Pönale von 20 v.H. des Kaufpreises als Mindestersatz zu bezahlen. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadenersatzes bleibt der Klimateur OG vorbehalten.

 

Gewährleistung, Garantie und Reparatur

Gewährleistung

§ 6. (1) Es gelten die gesetzlichen Gewährleistungsbestimmungen. Gegenüber Unternehmern im Sinne des KSchG gilt eine Gewährleistungsfrist von einem Jahr als vereinbart. Der Kaufgegenstand ist unmittelbar nach Übergabe zu untersuchen. Die Beweislast dafür, dass ein Mangel schon zum Übergabezeitpunkt vorhanden war, trifft, sofern nicht gesetzliche Bestimmungen entgegenstehen,  jedenfalls den Vertragspartner der Klimateur OG. Weiters übernimmt die Klimateur OG grundsätzlich keine Haftung, falls die jeweiligen Kaufgegenstände nicht sachgemäß und entsprechend der beigefügten Anleitung bedient werden.

(2) Sofern nicht von Gesetzes wegen das Recht auf Wandlung zusteht, behält sich Klimatuer vor, den Gewährleistungsanspruch nach eigener Wahl durch Verbesserung, Austausch oder Preisminderung zu erfüllen.

(3) Liegt für beide Vertragspartner ein Handelsgeschäft vor, so ist die Klimateur OG der Mangel unverzüglich, jedenfalls aber binnen 3 Tagen nach Übergabe des jeweiligen Kaufgegenstandes anzuzeigen. Verdeckte Mängel sind unmittelbar nach Entdeckung zu rügen. Wird eine Mängelrüge nicht rechtzeitig erhoben, so gilt der Kaufgegenstand als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistung und Schadenersatzansprüchen einschließlich Mangelfolgeschäden sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung aufgrund von Mängeln sind hier ausgeschlossen.

 

Reparatur/Kostenvoranschlag

§ 7. Die Klimateur OG erbringt, sofern eine notwendige Reparatur nicht unter die Gewährleistung fällt,  selbst keine Reparaturleistungen.

 

Haftung und Überlassung

§ 8. (1) Den Kunden treffen vor der vollständigen Bezahlung des Kaufpreises Schutz- und Sorgfaltspflichten bezüglich des jeweiligen Kaufgegenstandes. Er hat der Klimateur OG den Schaden zu ersetzen, der durch Verlust oder Beschädigung des Kaufgegenstandes in Gebäuden oder Räumen erleidet, die dessen Aufsicht oder bei Überlassung von Einrichtungen an Dritte der Aufsicht des Dritten unterstehen.

(2) Die Klimateur OG haftet für von Mitarbeitern oder Beauftragten im Rahmen des Verkaufs verursachte Schäden nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit. Schadenersatzansprüche aufgrund von bei Lieferung und Installation verursachten Schäden sind an den mit der Lieferung bzw. Installation durch den Kunden beauftragten Unternehmer zu richten. Schadenersatzansprüche gegen die Klimateur OG verjähren in sechs Monaten ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, jedenfalls aber ein Jahr nach Übergabe des Kaufgegenstandes.  Bei Unternehmern im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes ist weiter die Haftung für entgangenen Gewinn, ausgebliebenen Einsparungen, verloren gegangene oder veränderte Daten, mittelbare und ausgebliebene Einsparungen, verloren gegangene oder veränderte Daten, mittelbare und Folgeschäden sowie Schäden aus Ansprüchen Dritter — soweit zwingendes Recht dem nicht entgegensteht — ausgeschlossen. Ebenso übernimmt die Klimateur OG keine Haftung für Schäden, die durch eine erforderliche, aber nicht erteilte behördliche Bewilligung oder durch eine erforderliche, aber nicht erteilte privatrechtliche Genehmigung oder Zustimmung Dritter entstehen. Allfällige Regressforderungen aus dem Titel der „Produkthaftung“ iSd PHG sind ausgeschlossen, es sei denn, der Regressberechtigte weist ein zumindest grob fahrlässiges Verschulden der Klimateur OG nach.

 

Eigentumsvorbehalt

§ 9. Die Ware bleibt nach der Übergabe an den Kunden bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises und etwaiger Entgelte für die Installation im Eigentum der Klimateur OG, wobei mit der Übergabe an den Kunden die Preisgefahr den Käufer trifft. Vor vollständiger Bezahlung der Rechnung ist es dem Kunden untersagt, die Ware zu verpfänden, Sicherungsweise zu übereignen oder Dritten sonstige Rechte daran einzuräumen. Zwangsvollstreckungsmaßnahmen und andere die Rechtsstellung der Klimateur OG beeinträchtigende Zugriffe Dritter auf die mit Eigentumsvorbehalt behaftete Ware hat der Kunde unverzüglich der Klimateur OG schriftlich anzuzeigen. Der Kunde hat derartigen Maßnahmen unter Hinweis auf das Vorbehaltseigentum der  Klimateur OG sofort zu widersprechen. Im Fall der Unterlassung ist der Kunde schadenersatzpflichtig.

 

Zahlungsbedingungen

§ 10. (1) Sofern keine dazu abweichende Vereinbarung existiert sind Forderungen der Klimateur OG grundsätzlich durch Überweisung auf deren Bankverbindung oder bar zu bezahlen. Sofern nicht ausdrücklich abweichendes vereinbart wird, ist der Kaufpreis jedenfalls bis zum Übergabezeitpunkt zu berichtigen.

(2) Mangels abweichender Vereinbarung gilt bei Bezahlung durch Banküberweisung, dass der jeweilige Betrag zum Übergabezeitpunkt bereits auf dem Konto der  Klimateur OG eingegangen sein muss. Sofern dies nicht der Fall ist, hat die Klimateur OG das Recht, die Übergabe bis zum Eingang der Forderungssumme zu verweigern.

(3) Es gelten die im Bestellzeitpunkt angegebenen Preise. Alle Preise verstehen sich - sofern nicht ausdrücklich auf die Umsatzsteuer verweisen wird- inklusive gesetzlicher Umsatzsteuer. Alle Angaben sind vorbehaltlich Preisänderungen vor der Bestellung, Satz- und Druckfehler sowie technischer Änderungen. Die Klimateur OG ist berechtigt, bei einer Änderung des gesetzlich vorgeschriebenen Umsatzsteuersatzes ihr Entgelt mit Wirksamkeit der Änderung entsprechend anzupassen sowie Rechnungsendbeträge auf einen Euro-Cent aufzurunden.

(4) Die für das Einschreiten von Rechtsanwälten und Inkassodiensten anfallenden zweckentsprechenden Kosten sind vom Kunden zu tragen. Der Kunde verpflichtet sich für den Fall des Verzuges mit seinen vertraglichen Verpflichtungen die der Klimateur OG entstehenden Mahn- und Inkassospesen zu ersetzen.

(5) Im Falle des Zahlungsverzuges des Vertragspartners ist die Klimateur OG berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 10% über dem Basiszinssatz jährlich zu verrechnen, dies gilt auch für unverschuldeten Zahlungsverzug. Ansprüche auf nachgewiesene höhere Zinsen werden dadurch nicht beeinträchtigt.

(6) Gegen Ansprüche der Klimateur OG kann der Kunde grundsätzlich nicht mit Gegenforderungen aufrechnen. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KschG gilt dieses Aufrechnungsverbot bei Ansprüchen, die im rechtlichen Zusammenhang mit der Verbindlichkeit des Kunden gegenüber der Klimateur OG stehen sowie gerichtlich festgestellt oder von der Klimateur OG anerkannt wurden, nicht.

(7) Forderungen eines Verbrauchers gegen die Klimateur OG dürfen mangels ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung nicht abgetreten werden.

 

Weitere Anzeigenpflichten, Zugang von Erklärungen

§ 11. (1) Der Kunde hat während der Zeit der Vertragsabwicklung Änderungen seines Namens oder der Bezeichnung, unter der er in den Unterlagen der Klimateur OG geführt wird, sowie jede Änderung seiner Anschrift (Sitzverlegung), der Zahlstelle und jede Änderung seiner Rechtsform und seiner Firmenbuchnummer sofort schriftlich anzuzeigen.

(2) Gibt der Kunde eine Änderung seiner Anschrift nicht bekannt und gehen ihm deshalb an die von ihm zuletzt bekannt gegebene Anschrift gesandte, rechtlich bedeutsame Erklärungen der Klimateur OG nicht zu, so gelten die Erklärungen trotzdem als zugegangen. Rechnungen und Mahnungen der Klimateur OG gelten unter den gleichen Voraussetzungen als zugegangen, wenn sie an die vom Kunden zuletzt bekannt gegebene Zahlstelle gesandt wurden.

(3) Nicht bescheinigt zugesandte Tatsachenerklärungen der Klimateur OG gelten mit dem dritten Werktag — wobei der Samstag nicht als Werktag gilt — nach der Übergabe zur postalische Beförderung als zugegangen, es sei denn, der Kunde macht glaubhaft, die Zustellung wäre nicht oder später erfolgt. Die Zugangsfiktion des Abs. 2 bleibt hiervon unberührt.

 

Vereinbarter Erfüllungsort und Gerichtsstand

§ 12. Gerichtsstand für sämtliche Rechtstreitigkeiten mit der Klimateur OG ist das nach dem jeweiligen Firmensitz der Klimateur OG zum Zeitpunkt der jeweils zugrunde liegenden Vertragsvereinbarung örtlich zuständige und dem Streitwert sachlich in Handelssachen zuständige Gericht. Gegenüber Verbrauchern im Sinne des KschG ist jenes dem Streitwert nach zuständige Gericht des Wohnsitzes, gewöhnlichen Aufenthaltes oder Beschäftigungsortes in Österreich zuständig.

 

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